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EuGH stärkt Passagierrechte

Mindestanforderungen an tatrichterliche
Feststellungen in Bußgeldsachen

Auch in Bußgeldsachen müssen den Urteilsfeststellungen gemäß § 46 I OWiG i.V.m. § 267 I 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen zu entnehmen sein, aufgrund derer der Tatrichter die Merkmale des Ordnungswidrigkeitentatbestandes als erfüllt angesehen hat. Die Feststellungen sind daher derart abzufassen, dass sie die Zuordnung und Ausfüllung sämtlicher objektiver wie subjektiver Merkmale des Tatbestandes in einer die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht gestattenden Weise ermöglichen (st.Rspr., u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 09.12.2015 – 3 StR 62/14 [bei juris] und 13.01.2005 - 3 StR 473/04 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Sachdarstellung 13 = NStZ 2005, 567).

Quelle: 3 Ss Owi 372/18  OLG Bamberg