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Haftungsfragen bei Unfällen im Wintersport

Strahlend blauer Himmel und Sonnenschein, ideales Wintersportwetter und schon zieht es die Skifahrer und Snowboarder in Scharen auf die Piste. Doch wie schnell ist es nicht passiert und es kommt zu einem Begegnungsunfall zwischen den Wintersportlern. Neben den gesundheitlichen Konsequenzen stellen sich dann meist auch folgende juristische Fragen zum Thema Haftung (Link klicken um direkt zum betreffenden Thema zu springen):

Folgende Ausführungen sollen einen kurzen Überblick über die
wichtigsten Fragen zum Thema Haftung im Wintersport geben.

Anwendbares Recht
Viele deutsche Wintersportler fahren der sportlichen Ausübung wegen, nach Österreich oder in die Schweiz, so dass es keine Seltenheit ist, dass bei Wintersportunfällen unterschiedliche Nationalitäten sprichwörtlich „aufeinanderprallen“.

Dies wirft zunächst die Frage auf, nach welchem Recht sich in diesen Fällen die Haftung richtet.

Für internationale rechtliche Kollisionsfälle gibt dabei das EGBGB Aufschluss. Die für Haftungsfragen relevante Norm ist Art. 40 EGBGB:


Artikel 40: Unerlaubte Handlung

(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.
(2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.


Artikel 40 EGBGB differenziert zwischen folgenden zwei Fällen:

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach deutschem Recht gem. § 823 I BGB besteht nur, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass der Schädiger entweder vorsätzlich – was in Bezug auf Wintersportunfälle wohl zu verneinen ist – oder fahrlässig gehandelt hat.

Fahrlässig handelt nach der Definition des BGB derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies wirft die Frage auf, welcher Sorgfaltsmaßstab bei der Ausübung des Wintersports zu beachten ist.

Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an den sogenannten FIS-Regeln (klicken Sie hier für nähere Informationen). Diese wurden vom Internationalen Skiverband aufgestellt und stehen generell unter der Prämisse der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Entgegen des Wortlauts gelten diese Regeln aber nicht nur für Skifahrer und Snowboarder sondern für sämtliche Wintersportgeräte die durch ihre Gleiteigenschaft und unter Ausnützung von Hangneigung und Schwerkraft eine dem Skifahren vergleichbare Abfahrt ermöglichen. Auch ist der Anwendungsbereich nicht nur auf ausgewiesene Pisten beschränkt sondern erfasst jegliche Wintersportausübung an Hängen.

Um also eine Haftung zu begründen muss dem Geschädigten der Nachweis gelingen dass der Schädiger sich nicht den FIS-Regeln gemäß verhalten hat.

Beweisführung bei einem Kollisionsunfall im Wintersport
Da ein solcher Nachweis in der Regel immer mit Problemen verbunden ist findet, ähnlich wie im Straßenverkehr der Anscheinsbeweis Anwendung. Dieser erlaubt es gestützt auf Erfahrungssätze, Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen.

Es folgt eine kurze Darstellung häufiger Unfallkonstellationen.

Eigenes Mitverschulden beim Unfall
Gemäß § 254 BGB können Schadensersatzansprüche eingeschränkt werden, wenn der Geschädigte sich ein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen muss. Dies wird gemeinhin dann angenommen wenn dem Geschädigten ein Verschulden gegen sich selbst anzulasten ist, also diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, um sich selbst vor Schäden zu bewahren.

Als typische Mitverschuldensvorwürfe sind dabei zu nennen: der eigene Verstoß gegen die FIS-Regeln sowie das Skifahren unter Alkoholeinfluss. In diesen Fällen ist je nach konkretem Einzelfall gegebenenfalls ein Mitverschulden zu bejahen und in dieser Konsequenz eine Kürzung oder unter Umständen sogar der völlige Verlust der Schadensersatzansprüche hinzunehmen.

Von Kindern verursachte Kollisionen
Bei Kollisionen die von Kindern verursacht werden, wird neben der Frage der Haftung des Kindes als Täter selbst, die Haftung der Eltern wegen einer Aufsichtspflichtverletzung zu klären sein.

 

Tipps zum Verhalten nach einem Unfall/zur Beweissicherung
Die Unfallrekonstruktion ist bei Kollisionsunfällen im Wintersport sehr schwierig. Im Gegensatz zur Verkehrs-Unfällen, bei welchen die beteiligten KfZ meist in der Kollisionsstellung verbleiben, bis die Polizei eintrifft und durch vorhandene Bremsspuren der Unfallhergang rekonstruiert werden kann, ist dies auf Pisten wesentlich schwieriger.

In diesen Fällen bietet ein biomechanisches Gutachten die Möglichkeit einer Unfallrekonstruktion.

Folgender Fragenkatalog kann durch ein biomechanisches Gutachten (bei optimalen Bedingungen) beantwortet werden:

Zur Beantwortung der Fragen sind mindestens folgende Informationen notwendig:


So können wir Ihnen helfen

Wir bieten Ihnen bei Kollisionsunfällen im Wintersport eine umfassende rechtliche Beratung in allen sich stellenden juristischen Fragen und vertreten Ihre Interessen vor Gericht.

Wir können auch in den Haftungsfällen, in denen nicht deutsches Recht Anwendung findet eine umfassende und erschöpfende Rechtsberatung garantieren, da wir auch in Österreich und Italien über Kooperationskanzleien verfügen.